Abstract
Die Empfehlungen der Vereinten Nationen haben einige Tradition erlangt, nachdem sie schon im Völkerbunde eine Rolle gespielt hatten. Mit dem Entstehen neuer internationaler Organisation mussten die Empfehlungen schon dadurch an Bedeutung gewinnen, dass sie oft das einzige Mittel sind, wodurch sich diese neuen Organisation überhaupt Geltung verschaffen können. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass die Diskussion über die völkerrechtliche Bedeutung der Empfehlungen nicht beendet ist.1) Hierzu soll aus der Fragestellung des Themas ein Beitrag versucht werden, nämlich ob und gegebenfalls welche Rückschlosse aus den Empfehlungen der Vereinten Nationen auf die rechtliche Natur derjeningen des Europarates und des Nordichen Rates2) gezogen werden können.

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