Abstract
Die Verordnung bezweckt, soweit sie die Tätigkeit des Arztes berührt: Beschränkung des Verschreibens der Opiate und von Kokain auf Fälle, in denen ihre Anwendung ärztlich begründet ist; allgemeines Verbot des Verschreibens in Substanz; Begrenzung der Höchstmenge der einzelnen Mittel (ausgenommen Morphin und Opium), die an einem Tage für einen Kranken verschrieben werden darf; Einführung einer besonderen ärztlichen Buchführung beim Verschreiben von Morphin und Opium in größeren Mengen. Verbot jedes Verschreibens von Kokain an Süchtige, Beschränkung der Kokainanwendung auf wenige bestimmte Krankheitsfälle, in denen Kokain zur Zeit noch als therapeutisch unentbehrlich betrachtet wird, mit der Auflage einer ärztlichen Buchführung.

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