Abstract
Die „Studien über Stärkesirup und seine Verwendung”︁ sind im Jahre 1928 erstmals in der Deutschen Nahrungsmittel‐Rundschau veröffentlicht und noch in jüngster Zeit auch ins Holländische und Englische über‐tragen worden. Mit dem im wesentlichen wörtlichen Nachdruck des Originalmanuskriptes verfolgen wir mit gütiger Zustimmung des Verfassers einmal eine grundsätzliche Absicht, nämlich die ältere, heute meist nur unter Schwierigkeiten oder oft gar nicht mehr erreichbare Fachliteratur von Rang in dieser Zeitschrift zu sammeln und wieder zugänglich zu machen.Darüber hinaus aber wollen wir hier die Frage der Beimischungsbegrenzung und der Kennzeichnung zur Diskussion stellen, weil im Hinblick auf die Entwicklung in der Praxis, in der sich der besondere Wert des Stärkesirups inzwischen überall durchgesetzt hat, die geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einer Überprüfung und der Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedürfen. Nach den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes ist die Beimischung von Stärkesirup bei Marmeladen auf höchstens 12% begrenzt und bei Einfrucht nur bis 5% bei Mehrfrucht bis zur Höchstgrenze von 12% kennzeichnungsfrei. Ob nun ‐ wie es noch der Wunsch der Anreger dieser 1927 durchgeführten Untersuchungen gewesen war ‐ der Deklarationszwang für Stärkesirup als Benachteiligung gegenüber dem Rübenzucker beseitigt werden sollte, wie es etwa in England der Fall ist, oder aber ob nicht der Hinweis auf den Beimischungsanteil des Stärkesirups eher als eine werbewirksame Hervorhebung des besonderen Wertes des Produktes angesehen werden könnte, wie es etwa amerikanischer Auffassung entspricht, das ist sowohl eine Frage der Qualität des jeweiligen Erzeugnisses als auch eine Frage der Werbung. In‐sofern sind die nachstehenden Studien von einem der gründlichsten Kenner der Materie auch heute noch aktuell und geeignet, zur Klärung der lebensmittelrechtlichen Seite des Problems beizutragen. Die Schriftleitung.

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